5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, C. ersuche um die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegen die Abschreibungsverfügung des Einzelrichters am Mietgericht des Bezirkes E. vom 11. März 2004. Sie wies dieses Gesuch ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin (A. GmbH in Liquidation) habe die Klage durch ihren damaligen einzeln zeichnungsberechtigten Liquidator F. mit Schreiben vom 6. März 2004 zurückgezogen, worauf der erstinstanzliche Richter das Verfahren mit Verfügung vom 11. März 2004 als durch Rückzug erledigt abschrieb. Dieser Entscheid sei dem Liquidator am 18. März 2004 zugestellt wor- - 4 -