beschwert. Bezüglich dieser Kostenauflage werden jedoch keinerlei Nichtigkeitsgründe geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass C. die Beschwerde namens der A. GmbH in Liquidation erhoben hat. Gemäss Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 10. September 2004 [Stand vom 9. September 2004] ist C. lediglich als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen. Zeichnungsberechtigung kommt gemäss jenem Auszug einzig dem Geschäftsführer und Liquidator B. zu (KG act. 7 entspricht ER act.