"Dadurch [gemeint ist durch die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe] ist der Beschwerdeführer C. benachteiligt und dieser hat das Recht, ein Urteil zu verlangen oder eine Neudurchführung des Prozesses" (KG act. 1, S. 2) und die Beschwerdeschrift ist mit "C." unterzeichnet. Aber aus dem Inhalt der Begründung geht hervor, dass sich die Beanstandungen allesamt auf den Verlauf des Prozesses, welchen die A. GmbH in Liquidation gegen den Beschwerdegegner [D.] führt, richten und in keiner Weise gegen allenfalls C. persönlich betreffende Punkte. C. wäre hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheides auch höchstens durch die Kostenauflage an ihn persönlich (KG act. 2, Disp.-Ziff. 3) beschwert.