rechtigt ist, oder ob er die Beschwerde in eigenem Namen erhob. Auszugehen ist von der Beschwerdeschrift vom 8. September 2004 (KG act. 1), in welcher auf der ersten Seite (zweimal) die A. GmbH in Liquidation ausdrücklich als "Beschwerdeführer" bezeichnet wird. Allerdings wird in der Begründung weiter wörtlich ausgeführt: "Dadurch [gemeint ist durch die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe] ist der Beschwerdeführer C. benachteiligt und dieser hat das Recht, ein Urteil zu verlangen oder eine Neudurchführung des Prozesses" (KG act. 1, S. 2) und die Beschwerdeschrift ist mit "C." unterzeichnet.