3. Am 10. September 2004 ging beim Kassationsgericht eine von C. unterzeichnete Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 3. September 2004 sowie die Rückweisung der Sache zur Urteilsfällung an das Bezirksgericht E., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten verlangt wird (KG act. 1, S. 1). Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz sowie einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners verzichtet werden ( § 289 ZPO).