vom 6. März 2004 zurück (ER act. 44). Mit Verfügung vom 11. März 2004 schrieb der Einzelrichter das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (ER act. 51). 2. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 gelangte C. an das Bezirksgericht E. und verlangte die Wiederherstellung einer Frist (ER act. 66); das Gesuch wurde im Sinne von § 200 GVG vom Bezirksgericht an das Obergericht weiter geleitet (OG act. 1) und von diesem als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist entgegen genommen. Mit Beschluss vom 3. September 2004 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist von C. ab und auferlegte diesem persönlich die Kosten (OG act. 4 = KG act. 2).