1. Am 26. Mai 2003 ging beim Einzelrichter in Mietsachen des Bezirkes E. die Klage der A. GmbH, vertreten durch C., ein, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin den Betrag von total Fr. 9'933.-- (Fr. 6'933.-- aussstehende Mietzinsen, Fr. 2'000.-- für Wohnungsinstandstellung und Ersatz von Gegenständen, Fr. 1'000.-- Umtriebsentschädigung) zu bezahlen (ER act. 1), nachdem die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes E. am 12. Mai 2003 die Nichteinigung der Parteien festgestellt hatte (ER act. 2/1).