{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040135_2004-10-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BEA4A00187E862D0C1256F330027C052_AA040135.pdf", "Checksum": "e83076c34b89a5c7a41229d68e788c92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 04.10.2004 AA040135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 04.10.2004 AA040135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 04.10.2004 AA040135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Prüfung eines Gesuches um Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist ist regelmässig die Rechtsmittelinstanz zuständig."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:31", "Checksum": "8bb7a8d4d546c921cb3a5589628ac39a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 04.10.2004 AA040135\nRegeste:\nZur Prüfung eines Gesuches um Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist ist regelmässig die Rechtsmittelinstanz zuständig.\n\nden. Ein Wiederherstellungsfall liege nur dann vor, wenn eine Frist wider den\nWillen der Partei (hier der A. GmbH in Liquidation) verpasst worden sei. Die A.\nGmbH in Liquidation habe vorliegend die Rekursfrist jedoch nicht im geschilderten\nSinn versäumt, sondern im Gegenteil die Klage durch ihren Liquidator und Vertreter zurückgezogen und anschliessend die Rekursfrist absichtlich verstreichen\nlassen. Dass ihre Willensbildung nicht fehlerfrei zustande gekommen sei, werde\nnicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich, nachdem der erstinstanzliche Richter die genauen Umstände des Klagerückzuges abgeklärt habe (unter\nHinweis auf ER act. 45 - 48). Da es vorliegend nur um eine Versäumnis der A.\nGmbH in Liquidation gehen könne, eine solche jedoch gerade nicht vorliege, sei\ndas Gesuch von C. um Wiederherstellung der Rekursfrist abzuweisen (KG act. 2,\nS. 3).\n\n5.2 Mit dieser Begründung der Vorinstanz betreffend Abweisung der\nFristwiederherstellung setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. In der Beschwerdeschrift führt C. einzig aus, nach Erlass des Beweisabnahmebeschlusses am 17. Dezember 2003 sei der seit 22. Mai 2003 anhängige\nForderungsprozess spruchreif gewesen; das Verfahren sei von strafbaren und\nunerlaubten Handlungen des Beschwerdegegners gekennzeichnet gewesen, gegen welche er mit verschiedenen Eingaben beim Bezirksgericht E. interveniert\nhabe. Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 habe er entweder die Urteilsfällung oder die\nNeudurchführung des Prozesses oder die Wiederherstellung einer Frist verlangt,\njedoch habe er nie das Obergericht angerufen und auch nicht um einen Teilentscheid ersucht. Das bisherige Verfahren erfülle daher die Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff.1 bis 3 ZPO zu seinem Nachteil als Nichtigkeitskläger und der\nBeschwerdeführer C. werde dadurch benachteiligt; er habe das Recht, ein Urteil\nzu verlangen oder die Neudurchführung des Prozesses (KG act. 1, S. 2) (zu der\nFrage, wer Beschwerdeführer/in ist vgl. vorn Erw. 4).\n\n5.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen allenfalls eine\nVerletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze geltend machen will, indem der\nerstinstanzliche Richter ihr Schreiben vom 26. Juli 2004 (ER act. 66) als Gesuch\num Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist an das Obergericht weiterleitete, geht\n- 5 -\n\ndie Rüge gänzlich fehl. In jenem Schreiben wurde ausdrücklich die \"Wiederherstellung einer Frist [...] nach Zustellung des Erledigungsbescheides\" verlangt (ER\nact. 66, S. 1). Dieser Erledigungsbeschluss des erstinstanzlichen Richters vom\n11. März 2004 war C. zuvor nicht zugestellt worden, da der vormalige Liquidator\nder Beschwerdeführerin, F., diesem die Spezialvollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin entzogen hatte (vgl. ER act. 48 und 53) und C. erst im Juni eine\nneue Spezialvollmacht des am 18. Juni 2004 neu im Handelsregister eingetragenen Liquidators B. vorlegte (vgl. ER act. 60 und 64). Mit Schreiben des Einzelrichters in Mietsachen des Bezirkes E. vom 16. Juli 2004 an C. wurde auf die Erledigung der Sache hingewiesen (ER act. 65). Unter diesen Umständen musste\ndas Gesuch vom 26. Juli 2004 um \"Wiederherstellung einer Frist\" als ein Gesuch\num Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist bezüglich der Abschreibungsverfügung vom 11. März 2004 angesehen werden. Geht es um die Frage, ob die im\nAnschluss an den Endentscheid laufende Rechtsmittelfrist gewahrt oder wiederherzusstellen sei, ist nicht das urteilende Gericht, sondern die obere Instanz zuständig, denn bei der Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist geht es letztlich\num die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Ob dieses rechtzeitig oder\nverspätet sei, hat im Sinne einer Zulässigkeitsvoraussetzung regelmässig die\nRechtsmittelinstanz zu prüfen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen\nGerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 200 GVG). Der erstinstanzliche\nRichter hat somit das Gesuch zu Recht an das Obergericht als Rekursinstanz\nweitergeleitet. Bezüglich der Verweigerung der Fristwiederherstellung zur Erhebung des Rekurses gegen die Verfügung vom 11. März 2004 macht die Beschwerdeführerin keine Nichtigkeitsgründe geltend. Es bleibt somit bei der rechtskräftigen Abschreibungsverfügung vom 11. März 2004 und auf die von der Beschwerdeführerin bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten\nNichtigkeitsgründe kann nicht eingetreten werden. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 64\nAbs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.\n- 6 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 132.-- Schreibgebühren,\nFr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, sowie den Einzelrichter in Mietsachen des Bezirkes E.\n(MD030001), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}