{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040135_2004-10-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BEA4A00187E862D0C1256F330027C052_AA040135.pdf", "Checksum": "e83076c34b89a5c7a41229d68e788c92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 04.10.2004 AA040135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 04.10.2004 AA040135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 04.10.2004 AA040135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Prüfung eines Gesuches um Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist ist regelmässig die Rechtsmittelinstanz zuständig."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:31", "Checksum": "8bb7a8d4d546c921cb3a5589628ac39a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 04.10.2004 AA040135\nRegeste:\nZur Prüfung eines Gesuches um Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist ist regelmässig die Rechtsmittelinstanz zuständig.\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040135/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona\nGriesser sowie die Sekretärin Margrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 04. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nA. GmbH in Liquidaton,\n\nKlägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch den Liquidator, B.,\ndieser vertreten durch C.\n\ngegen\n\nD.,\n\nBeklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner\n\nbetreffend Forderung aus Mietverhältnis\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2004 (NM040014/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1. Am 26. Mai 2003 ging beim Einzelrichter in Mietsachen des Bezirkes E.\ndie Klage der A. GmbH, vertreten durch C., ein, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin den Betrag von total Fr. 9'933.-- (Fr. 6'933.-- aussstehende Mietzinsen, Fr. 2'000.-- für Wohnungsinstandstellung und Ersatz von Gegenständen, Fr. 1'000.-- Umtriebsentschädigung) zu bezahlen (ER act. 1), nachdem die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes E. am 12. Mai 2003 die\nNichteinigung der Parteien festgestellt hatte (ER act. 2/1). Nach durchgeführter\nHauptverhandlung und Erlass des Beweisauflage- sowie Beweisabnahmebeschlusses zog der (damalige) Liquidator der Klägerin, F., die Klage mit Schreiben\nvom 6. März 2004 zurück (ER act. 44). Mit Verfügung vom 11. März 2004 schrieb\nder Einzelrichter das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (ER act. 51).\n\n2. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 gelangte C. an das Bezirksgericht E. und\nverlangte die Wiederherstellung einer Frist (ER act. 66); das Gesuch wurde im\nSinne von § 200 GVG vom Bezirksgericht an das Obergericht weiter geleitet (OG\nact. 1) und von diesem als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist\nentgegen genommen. Mit Beschluss vom 3. September 2004 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist von C.\nab und auferlegte diesem persönlich die Kosten (OG act. 4 = KG act. 2).\n\n3. Am 10. September 2004 ging beim Kassationsgericht eine von C. unterzeichnete Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 3. September 2004 sowie die Rückweisung der Sache\nzur Urteilsfällung an das Bezirksgericht E., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten verlangt wird (KG act. 1, S. 1). Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz sowie einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners\nverzichtet werden ( § 289 ZPO).\n\n4. Vorerst ist zu prüfen, ob C. die Nichtigkeitsbeschwerde namens der Klägerin und Beschwerdeführerin A. GmbH in Liquidation erhob und ob er dazu be-\n- 3 -\n\nrechtigt ist, oder ob er die Beschwerde in eigenem Namen erhob. Auszugehen ist\nvon der Beschwerdeschrift vom 8. September 2004 (KG act. 1), in welcher auf der\nersten Seite (zweimal) die A. GmbH in Liquidation ausdrücklich als \"Beschwerdeführer\" bezeichnet wird. Allerdings wird in der Begründung weiter wörtlich ausgeführt: \"Dadurch [gemeint ist durch die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe]\nist der Beschwerdeführer C. benachteiligt und dieser hat das Recht, ein Urteil zu\nverlangen oder eine Neudurchführung des Prozesses\" (KG act. 1, S. 2) und die\nBeschwerdeschrift ist mit \"C.\" unterzeichnet. Aber aus dem Inhalt der Begründung\ngeht hervor, dass sich die Beanstandungen allesamt auf den Verlauf des Prozesses, welchen die A. GmbH in Liquidation gegen den Beschwerdegegner [D.] führt,\nrichten und in keiner Weise gegen allenfalls C. persönlich betreffende Punkte. C.\nwäre hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheides auch höchstens durch die Kostenauflage an ihn persönlich (KG act. 2, Disp.-Ziff. 3) beschwert. Bezüglich dieser Kostenauflage werden jedoch keinerlei Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.\nEs ist daher davon auszugehen, dass C. die Beschwerde namens der A. GmbH in\nLiquidation erhoben hat. Gemäss Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister\ndes Kantons Zürich vom 10. September 2004 [Stand vom 9. September 2004] ist\nC. lediglich als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen. Zeichnungsberechtigung kommt gemäss jenem Auszug einzig dem Geschäftsführer\nund Liquidator B. zu (KG act. 7 entspricht ER act. 64). In den erstinstanzlichen\nAkten befindet sich allerdings eine im Juni 2004 von B. auf C. ausgestellte Spezialvollmacht mit Bezug auf das vorliegende Verfahren (ER act. 60), womit C. als\nbevollmächtigt erscheint, die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde namens der\nBeschwerdeführerin zu erheben.\n\n5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, C. ersuche um die Wiederherstellung der\nRechtsmittelfrist gegen die Abschreibungsverfügung des Einzelrichters am Mietgericht des Bezirkes E. vom 11. März 2004. Sie wies dieses Gesuch ab mit der\nBegründung, die Beschwerdeführerin (A. GmbH in Liquidation) habe die Klage\ndurch ihren damaligen einzeln zeichnungsberechtigten Liquidator F. mit Schreiben vom 6. März 2004 zurückgezogen, worauf der erstinstanzliche Richter das\nVerfahren mit Verfügung vom 11. März 2004 als durch Rückzug erledigt abschrieb. Dieser Entscheid sei dem Liquidator am 18. März 2004 zugestellt wor-\n- 4 -\n\n"}