Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Kassationsverfahrens wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.