lichen Kosten festgesetzt wird (BGE 124 I 325 f.; Kass.-Nr. 99/154 vom 25.10.1999 i.S. W., Erw. III.3.1.b; Kass.-Nr. 2001/023 vom 16.06.2001 i.S. G., Erw. II.4.b; Frowein/Peukert, a.a.O., N 65 zu Art. 6). Dass die Höhe der Kaution nicht nach diesen Grundsätzen festgelegt wurde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV.