Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es den Anspruch auf freien Zugang zu den Gerichten nicht verletzt, wenn die Anhandnahme einer Klage von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, solange dessen Höhe im Einzelfall nicht prohibitiv wirkt. Wiederholt als mit Art. 6 EMRK vereinbar wurde die Regelung angesehen, wonach die Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe der voraussicht- - 10 -