EMRK verschafft jedoch bezüglich der Kosten keine weitergehenden Ansprüche, als dass - wie auch nach Art. 29 Abs. 3 BV - unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden muss, wenn es die finanzielle Situation des Gesuchstellers erfordert und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist (Villiger, a.a.O., Rz. 433; Frowein/Peukert, EMRK- Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 63 zu Art. 6). Nach Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege musste die Vorinstanz somit die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigen. Die Rüge ist abzuweisen.