c) aa) Auch die Höhe der Kaution wurde bereits im Zwischenbeschluss der Vorinstanz vom 9. September festgesetzt (HG act. 17) und im Beschluss des Kassationsgerichtes vom 5. März 2004 bestätigt (Kass.-Nr. AA030147). Auf die hiegegen gerichtete Rüge kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. oben 3.). Hingegen kann auf die sinngemässe Rüge, die durch die Vorinstanz vorgenommene Fristansetzung nach rechtskräftiger Erledigung des vorinstanzlichen Zwischenbeschlusses (vgl. oben II.2.b, c) sei für den mittellosen Beschwerdeführer zu kurz bemessen gewesen, noch eingetreten werden.