b) Gemäss seinen eigenen Angaben stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch ein Gesuch um Befreiung von der Leistung von Kautionen und Barvorschüssen nach §§ 84 und 85 ZPO (KG act. 1 S. 13). Die Rüge, die Vorinstanz habe einen Teil des Gesuchs nicht behandelt, richtet sich wiederum gegen deren Zwischenbeschluss vom 9. September 2003. Darauf ist nicht mehr einzutreten (vgl. oben 3.). Im Übrigen befreit die unentgeltliche Prozessführung eine Partei sowohl von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten als auch von der Pflicht zur Leistung von - 9 -