4. a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, mit Bezug auf die Kautionsauflage sei davon auszugehen, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht auch in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt werde, wenn dem Beschwerdeführer eine Kaution auferlegt werde, welche in Höhe und Fristansetzung für einen Fürsorgeempfänger offensichtlich nicht einzuhalten sei. Dies umso mehr, als es die kantonalen Instanzen nicht einmal für nötig befunden hätten, das diesbezügliche Eventualbegehren des Beschwerdeführers, er sei von der Pflicht zur Leistung einer Kaution zu befreien, zu behandeln und die als EMRK-widrig behauptete Auflage daraufhin zu überprüfen (KG act. 1 S. 25, 26).