AA030147, Erw. IV.1., 4., V.). Wird aber ein prozessleitender Entscheid gemäss § 282 ZPO selbständig angefochten und wird diese Beschwerde abgewiesen, so kann in einer Beschwerde gegen den darauf beruhenden Endentscheid der prozessleitende Entscheid nicht nochmals in Frage gestellt werden (RB 1992 Nr. 70). Auf die Rügen ist damit nicht einzutreten.