zungen der Klage in knapp drei Wochen habe einreichen müssen (KG act. 1 S. 22, 25, 14). Der Beschwerdeführer erhob schon gegen den Zwischenbeschluss der Vorinstanz vom 9. September 2003, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wurde vom Kassationsgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. oben I.2.a, b). Schon damals beanstandete er neben der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass keine Anhörung stattgefunden habe und das Waffengleichheitsgebot verletzt worden sei (Kass.-Nr. AA030147, Erw.