3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kautionsauflage durch die Vorinstanz verstosse gegen Art. 6 EMRK (KG act. 1 S. 23, 24). Es sei zudem keine mündliche Anhörung durchgeführt worden (§§ 55, 84 Abs. 2 ZPO), wo er seine Angriffspunkte im Schadenersatzprozess hätte darlegen können (KG act. 1 S. 25). Sodann sei gegen das aus Art. 6 EMRK fliessende Waffengleichheitsgebot verstossen worden, indem der Beschwerdegegnerin für die Klageantwort eine Frist von insgesamt zwei Monaten eingeräumt worden sei, während er selber die Ergän- - 8 -