2. Der Beschwerdeführer rügt, im vorinstanzlichen Verfahren sei keine mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt worden (KG act. 1 S. 22). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt dies keine Verletzung von Art. 6 EMRK dar. Wird der Kostenvorschuss nicht bezahlt, so braucht der daraufhin ergehende Nichteintretensentscheid nicht in einer öffentlichen Verhandlung gefällt zu werden (BGE 124 I 325 f.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 402). Die Rüge ist abzuweisen.