c) Vorliegend ist völlig offen, wann (und ob überhaupt) das Sozialversicherungsgericht Gelegenheit haben wird, die umstrittene Vorfrage zu prüfen, geschweige denn, bis wann mit einem rechtskräftigen Entscheid gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 1. Oktober 2003 vor Vorinstanz in Aussicht, dass er beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Beschwerdegegnerin erheben werde (HG act. 19). Gemäss seiner Beschwerdeschrift hat er dies nach wie vor nicht getan, sondern stellt die Klageerhebung weiterhin nur in Aussicht. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um Sistierung des Kassationsverfahrens abzuweisen.