Dies ist dann der Fall, wenn dem Entscheid in einem anderen Verfahren präjudizielle Bedeutung zukommt (ZR 89 Nr. 4), bzw. wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens bringt (ZR 85 Nr. 48). Grundsätzlich gebietet aber die Verfahrensökonomie, dass die Zivilgerichte auch über die sich stellenden (öffentlichrechtlichen) Vorfragen entscheiden, solange noch kein Entscheid der hierfür zuständigen Behörde vorliegt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 8a zu § 57; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 60).