b) Gemäss § 53a Abs. 1 ZPO kann das Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn dem Entscheid in einem anderen Verfahren präjudizielle Bedeutung zukommt (ZR 89 Nr. 4), bzw. wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens bringt (ZR 85 Nr. 48).