Rechtspflege (infolge Aussichtslosigkeit) als rechtswidrig zu qualifizieren. Die einstweilige Sistierung sei demnach damit begründbar, dass die kantonale Entscheidinstanz in verfassungswidriger Weise die ordentlich eingebrachten Anträge nicht behandelt habe und durch ihre Rechtsverweigerung - weil der Beschwerdeführer sich an die gesetzlichen Fristen zu halten habe - eine Prozesslawine in Gang gesetzt habe bzw. setzen werde (KG act. 1 S. 28-29).