Bezug auf die Eintretensfrage, einstweilen zu sistieren, bis das Sozialversicherungsgericht in der Sache einen Entscheid gefällt habe. Würden nämlich das Sozialversicherungsgericht und allenfalls das Eidgenössische Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesetzesverletzungen durch die Beschwerdegegnerin bejahen, wäre auch die Verweigerung der unentgeltlichen - 6 -