treffend seinen Status als Selbständigerwerbender abgeschlossen sei (KG act. 1 S. 10). Der Sistierungsantrag sei bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 an die Vorinstanz gestellt, indessen bis heute nicht behandelt worden. Schon damals sei das Sistierungsbegehren damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer die Barauszahlung seiner Altersvorsorgegelder II. Säule demnächst einklagen werde. Das Sozialversicherungsgericht werde sich eingehend und mit voller Kognition mit der Rechtmässigkeit der Weigerung der Beschwerdegegnerin, das Guthaben auszuzahlen, auseinanderzusetzen haben. Es dränge sich daher auf, den Schadenersatz- und Genugtuungsprozess in seiner Gesamtheit, also auch in