4. a) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des Kassationsverfahrens bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über die Klage gegen die Beschwerdegegnerin betreffend Barauszahlung der Altersguthaben II. Säule, allenfalls bis zum diesbezüglichen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (KG act. 1 S. 27). Er werde diese Klage erheben, sobald die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Mandats an einen sozialversicherungsrechtlich kundigen Anwalt gegeben seien und sobald das mittlerweile beim Sozialversicherungsgericht anhängige Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gegen den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt be-