ren keinen Rechtsvertreter. Daran ändert auch nichts, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in den letzten Wochen drastisch verschlimmert haben soll (vgl. KG act. 1 S. 7). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen wird, stellt sich schliesslich auch das Problem der Waffengleichheit nicht (vgl. KG act. 1 S. 8). b) Trotz Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt es sich, über die Frage einer Kaution für das Kassationsverfahren zu entscheiden, da heute bereits der Endentscheid gefällt wird.