Schon deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreter abzuweisen (§§ 84, 87 ZPO). Der Beschwerdeführer wurde zudem schon im letzten Verfahren darauf hingewiesen, dass eine Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde durch einen noch zu bestellenden unentgeltlichen Rechtsvertreter nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr in Frage kommt (Kass.-Nr. AA030147, Erw. II.2). Trotzdem wartete er auch dieses Mal bis zum letzten Tag der Frist mit der Einreichung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu.