3. a) Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (unten III.) ergibt, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Wie bereits im früheren Kassationsverfahren festgestellt, ist der Beschwerdeführer nicht unbeholfen und rechtlich unerfahren. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussichtslosigkeit für ihn subjektiv nicht ersichtlich gewesen sei (KG act. 1 S. 5, 6; vgl. Kass.-Nr. AA030147, Erw. VII.2). Schon deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreter abzuweisen (§§ 84, 87 ZPO).