AA030147, Erw. II.3.b). Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine mündliche Aussprache im Sinne von § 84 Abs. 2 ZPO verlangt (KG act. 1 S. 5, 6), ist erneut darauf hinzuweisen, dass Art. 6 EMRK in Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar ist und der Beschwerdeführer im Übrigen sowohl sein entsprechendes Gesuch als auch seine Beschwerde bereits ausführlich begründet hat, so dass kein Raum für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht besteht (vgl. schon Kass.-Nr. AA030147, Erw. II.3.a). Insgesamt ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung abzuweisen.