4. Der Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Beschluss zudem eidgenössische Berufung eingereicht (KG act. 1 S. 10). 5. Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt es sich, sie der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO). II. 1. Nachdem heute bereits der Endentscheid gefällt werden kann, muss nicht mehr über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden. - 4 -