c) Der Instruktionsrichter des Handelsgerichts erstreckte die genannte Frist mit Verfügung vom 3. Mai 2004 letztmals bis 24. Mai 2004 (HG Prot. S. 9 f.). Mit Beschluss vom 16. Juni 2004 trat das Handelsgericht infolge Nichtbezahlung der Kaution auf die Klage nicht ein. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (KG act. 2).