b) Die hiegegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 5. März 2004 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde eine einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung eine Prozesskaution von Fr. 37'000.-- bei der Obergerichtskasse zu leisten, unter den im Beschluss des Handelsgerichts vom 9. September - 3 - 2003 genannten Bedingungen und Androhungen (Kass.-Nr. AA030147; HG act. 24).