2. a) Mit Beschluss vom 9. September 2003 wies das Handelsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit des Prozesses ab. Dem Beschwerdeführer wurde eine einmal erstreckbare Frist bis 1. Oktober 2003 angesetzt, um für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung eine Prozesskaution von Fr. 37'000.-- zu leisten (HG act. 17).