Die Klage begründete er im wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin ihm sein Freizügigkeitsguthaben der II. Säule nicht habe auszahlen wollen, obwohl er sich beruflich selbständig gemacht habe. Dadurch seien seine beruflichen Existenzgrundlagen vernichtet worden, er sei in Konkurs gefallen und auch seine Familie sei in Mitleidenschaft gezogen worden (HG act. 2/2). Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 überwies die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das Verfahren an das Handelsgericht (HG act. 1).