1. Am 20. November 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Klage auf Zahlung von Schadenersatz von Fr. 386'777.35 zuzüglich Zins von 5 %, einer Genugtuung von Fr. 70'000.-- sowie eines vom Richter nach Ermessen zu bestimmenden Schadenersatzes für zukünftige Erwerbsunfähigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Sodann beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Klage begründete er im wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin ihm sein Freizügigkeitsguthaben der II. Säule nicht habe auszahlen wollen, obwohl er sich beruflich selbständig gemacht habe.