{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040134_2004-10-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D38B7E6B1057EFF9C1256F4300435CFB_AA040134.pdf", "Checksum": "b1082172c090957b2d9f627fd9cb951d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens - Unentgeltliche Prozessführung - Einstellung (Sistierung) des Verfahrens - Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Kautionspflicht  "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:27", "Checksum": "374827c2662cd0be3d71675c866f1893", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134\nRegeste:\nSchriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens - Unentgeltliche Prozessführung - Einstellung (Sistierung) des Verfahrens - Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Kautionspflicht  \n\n b) Gemäss seinen eigenen Angaben stellte der Beschwerdeführer im\nZusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch ein\nGesuch um Befreiung von der Leistung von Kautionen und Barvorschüssen nach\n§§ 84 und 85 ZPO (KG act. 1 S. 13). Die Rüge, die Vorinstanz habe einen Teil\ndes Gesuchs nicht behandelt, richtet sich wiederum gegen deren Zwischenbeschluss vom 9. September 2003. Darauf ist nicht mehr einzutreten (vgl. oben 3.).\nIm Übrigen befreit die unentgeltliche Prozessführung eine Partei sowohl von der\nPflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten als auch von der Pflicht zur Leistung von\n- 9 -\n\nKautionen und Barvorschüssen (§ 85 ZPO). Daher konnte sich die Vorinstanz\ndarauf beschränken, im Dispositiv ihres Zwischenbeschlusses das Gesuch um\nunentgeltliche Prozessführung gesamthaft abzuweisen (HG act. 17). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht ersichtlich.\n\nc) aa) Auch die Höhe der Kaution wurde bereits im Zwischenbeschluss\nder Vorinstanz vom 9. September festgesetzt (HG act. 17) und im Beschluss des\nKassationsgerichtes vom 5. März 2004 bestätigt (Kass.-Nr. AA030147). Auf die\nhiegegen gerichtete Rüge kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl.\noben 3.). Hingegen kann auf die sinngemässe Rüge, die durch die Vorinstanz\nvorgenommene Fristansetzung nach rechtskräftiger Erledigung des vorinstanzlichen Zwischenbeschlusses (vgl. oben II.2.b, c) sei für den mittellosen Beschwerdeführer zu kurz bemessen gewesen, noch eingetreten werden.\n\nbb) Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass der Anspruch auf freien Zugang zu den Gerichten nach Art. 6 EMRK auch den Anspruch\numfasse, dass trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege\ndie Mittellosigkeit des Gesuchstellers bei der Festsetzung der Kaution und der\nZahlungsfrist zu berücksichtigen sei. Art. 6 EMRK verschafft jedoch bezüglich der\nKosten keine weitergehenden Ansprüche, als dass - wie auch nach Art. 29 Abs. 3\nBV - unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden muss, wenn es die finanzielle\nSituation des Gesuchstellers erfordert und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos\noder rechtsmissbräuchlich ist (Villiger, a.a.O., Rz. 433; Frowein/Peukert, EMRK-\nKommentar, 2. Auflage, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 63 zu Art. 6). Nach\nAblehnung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege musste\ndie Vorinstanz somit die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht mehr\nberücksichtigen. Die Rüge ist abzuweisen.\n\nDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es den Anspruch auf freien Zugang zu den Gerichten nicht verletzt, wenn die Anhandnahme\neiner Klage von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig\ngemacht wird, solange dessen Höhe im Einzelfall nicht prohibitiv wirkt. Wiederholt\nals mit Art. 6 EMRK vereinbar wurde die Regelung angesehen, wonach die Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe der voraussicht-\n- 10 -\n\nlichen Kosten festgesetzt wird (BGE 124 I 325 f.; Kass.-Nr. 99/154 vom\n25.10.1999 i.S. W., Erw. III.3.1.b; Kass.-Nr. 2001/023 vom 16.06.2001 i.S. G.,\nErw. II.4.b; Frowein/Peukert, a.a.O., N 65 zu Art. 6). Dass die Höhe der Kaution\nnicht nach diesen Grundsätzen festgelegt wurde, macht der Beschwerdeführer\nnicht geltend.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine\nNichtigkeitsgründe nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nIV.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist\nmangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Kassationsverfahrens\nwird abgewiesen.\n\n2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen und\nöffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.\n\n3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen\nProzessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters\nwird abgewiesen.\n\n4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n- 11 -\n\n5. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 1'600.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 242.-- Schreibgebühren,\nFr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n6. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}