{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040134_2004-10-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D38B7E6B1057EFF9C1256F4300435CFB_AA040134.pdf", "Checksum": "b1082172c090957b2d9f627fd9cb951d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens - Unentgeltliche Prozessführung - Einstellung (Sistierung) des Verfahrens - Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Kautionspflicht  "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:27", "Checksum": "374827c2662cd0be3d71675c866f1893", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134\nRegeste:\nSchriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens - Unentgeltliche Prozessführung - Einstellung (Sistierung) des Verfahrens - Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Kautionspflicht  \n\n b) Gemäss § 53a Abs. 1 ZPO kann das Verfahren aus zureichenden\nGründen eingestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn dem Entscheid in einem\nanderen Verfahren präjudizielle Bedeutung zukommt (ZR 89 Nr. 4), bzw. wenn\nder Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens bringt (ZR 85 Nr. 48). Grundsätzlich gebietet aber die Verfahrensökonomie, dass die Zivilgerichte auch über die sich stellenden (öffentlichrechtlichen) Vorfragen entscheiden, solange noch kein Entscheid der hierfür zuständigen Behörde vorliegt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 8a zu\n§ 57; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf\n2002, Rz. 60). Eine Sistierung darf denn auch abgelehnt werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass das andere Verfahren innert Kürze rechtskräftig abgeschlossen werden kann (ZR 96 Nr. 119).\n\nc) Vorliegend ist völlig offen, wann (und ob überhaupt) das Sozialversicherungsgericht Gelegenheit haben wird, die umstrittene Vorfrage zu prüfen, geschweige denn, bis wann mit einem rechtskräftigen Entscheid gerechnet werden\nkann. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 1. Oktober 2003 vor Vorinstanz in\nAussicht, dass er beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Beschwerdegegnerin erheben werde (HG act. 19). Gemäss seiner Beschwerdeschrift hat er\ndies nach wie vor nicht getan, sondern stellt die Klageerhebung weiterhin nur in\nAussicht. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um Sistierung des Kassationsverfahrens abzuweisen.\n- 7 -\n\nIII.\n\n1. Unter dem Titel \"Materielles\" macht der Beschwerdeführer zunächst\neinige Vorbemerkungen (KG act. 1 S. 12-13, lit. A.). Sodann folgen unter dem Titel \"Sachverhalt\" eingehende Ausführungen zur Prozessgeschichte (KG act. 1\nS. 13-21, lit. B.). Diese Ausführungen enthalten keine selbständigen Rügen. Der\nBeschwerdeführer verweist jedoch im Rahmen der Begründung seiner Rügen\n(KG act. 1 S. 21-26, lit. C.) teilweise auf den Sachverhalt (KG act. 1 S. 21). Darauf\nist im Rahmen der entsprechenden Rügen einzugehen.\n\nWas insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die\nVorinstanz habe sein Gesuch um Sistierung des Verfahrens nicht behandelt (vgl.\noben II.4.a sowie KG act. 1 S. 11 unter \"Formelles\" und S. 15 f. unter \"Sachverhalt\"), so verlangt er in diesem Zusammenhang lediglich, dass nun das Kassationsverfahren sistiert werde (vgl. oben II.4.a). Nichtigkeitsgründe macht er diesbezüglich im Rahmen der Begründung seiner Rügen (KG act. 1 S. 21-26) nicht geltend. Darauf ist somit nicht näher einzugehen (§ 288 ZPO).\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt, im vorinstanzlichen Verfahren sei keine\nmündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt worden (KG act. 1 S. 22).\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt dies keine Verletzung von Art.\n6 EMRK dar. Wird der Kostenvorschuss nicht bezahlt, so braucht der daraufhin\nergehende Nichteintretensentscheid nicht in einer öffentlichen Verhandlung gefällt\nzu werden (BGE 124 I 325 f.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 402). Die Rüge ist abzuweisen.\n\n3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Verweigerung der\nunentgeltlichen Rechtspflege und die Kautionsauflage durch die Vorinstanz verstosse gegen Art. 6 EMRK (KG act. 1 S. 23, 24). Es sei zudem keine mündliche\nAnhörung durchgeführt worden (§§ 55, 84 Abs. 2 ZPO), wo er seine Angriffspunkte im Schadenersatzprozess hätte darlegen können (KG act. 1 S. 25). Sodann sei gegen das aus Art. 6 EMRK fliessende Waffengleichheitsgebot verstossen worden, indem der Beschwerdegegnerin für die Klageantwort eine Frist von\ninsgesamt zwei Monaten eingeräumt worden sei, während er selber die Ergän-\n- 8 -\n\nzungen der Klage in knapp drei Wochen habe einreichen müssen (KG act. 1 S.\n22, 25, 14).\n\nDer Beschwerdeführer erhob schon gegen den Zwischenbeschluss der\nVorinstanz vom 9. September 2003, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege abgewiesen wurde, Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wurde vom Kassationsgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. oben\nI.2.a, b). Schon damals beanstandete er neben der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass keine Anhörung stattgefunden habe und das Waffengleichheitsgebot verletzt worden sei (Kass.-Nr. AA030147, Erw. IV.1., 4., V.).\nWird aber ein prozessleitender Entscheid gemäss § 282 ZPO selbständig angefochten und wird diese Beschwerde abgewiesen, so kann in einer Beschwerde\ngegen den darauf beruhenden Endentscheid der prozessleitende Entscheid nicht\nnochmals in Frage gestellt werden (RB 1992 Nr. 70). Auf die Rügen ist damit nicht\neinzutreten.\n\n4. a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, mit Bezug auf die\nKautionsauflage sei davon auszugehen, dass das Recht auf Zugang zu einem\nGericht auch in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt werde, wenn dem Beschwerdeführer eine Kaution auferlegt werde, welche in Höhe und Fristansetzung\nfür einen Fürsorgeempfänger offensichtlich nicht einzuhalten sei. Dies umso\nmehr, als es die kantonalen Instanzen nicht einmal für nötig befunden hätten, das\ndiesbezügliche Eventualbegehren des Beschwerdeführers, er sei von der Pflicht\nzur Leistung einer Kaution zu befreien, zu behandeln und die als EMRK-widrig\nbehauptete Auflage daraufhin zu überprüfen (KG act. 1 S. 25, 26).\n\n"}