{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040134_2004-10-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D38B7E6B1057EFF9C1256F4300435CFB_AA040134.pdf", "Checksum": "b1082172c090957b2d9f627fd9cb951d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens - Unentgeltliche Prozessführung - Einstellung (Sistierung) des Verfahrens - Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Kautionspflicht  "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:27", "Checksum": "374827c2662cd0be3d71675c866f1893", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134\nRegeste:\nSchriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens - Unentgeltliche Prozessführung - Einstellung (Sistierung) des Verfahrens - Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Kautionspflicht  \n\n 2. Das Kassationsverfahren ist schriftlich durchzuführen; Art. 6 EMRK\nschreibt für ein Verfahren, in welchem einzig über Nichtigkeitsgründe zu entscheiden ist, keine öffentliche Verhandlung vor (vgl. Kass.-Nr. 2001/133 vom\n11.05.2001 i.S. M., Erw. II.2., m.w.H.; Kass.-Nr. 2001/176 vom 22.06.2001 i.S. M.,\nErw. II.2; VPB 1997 Nr. 113). Im vorliegenden Verfahren muss sodann auch deshalb keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, weil die Beschwerde\nunbegründet ist und demzufolge das Kassationsgericht keinen Sachentscheid fällt\n(§ 292 ZPO; vgl. Kass.-Nr. AA030147, Erw. II.3.b). Soweit der Beschwerdeführer\nim Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine mündliche Aussprache im Sinne von § 84 Abs. 2 ZPO verlangt (KG act. 1 S. 5, 6), ist erneut darauf hinzuweisen, dass Art. 6 EMRK in Verfahren betreffend die unentgeltliche\nRechtspflege nicht anwendbar ist und der Beschwerdeführer im Übrigen sowohl\nsein entsprechendes Gesuch als auch seine Beschwerde bereits ausführlich begründet hat, so dass kein Raum für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht\nbesteht (vgl. schon Kass.-Nr. AA030147, Erw. II.3.a). Insgesamt ist der Antrag auf\nDurchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung abzuweisen.\n\n3. a) Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (unten III.) ergibt,\nerweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Wie bereits im früheren Kassationsverfahren festgestellt, ist der Beschwerdeführer nicht unbeholfen und rechtlich\nunerfahren. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussichtslosigkeit für ihn subjektiv nicht ersichtlich gewesen sei (KG act. 1 S. 5, 6;\nvgl. Kass.-Nr. AA030147, Erw. VII.2). Schon deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreter abzuweisen (§§ 84, 87 ZPO). Der Beschwerdeführer wurde zudem schon im letzten Verfahren darauf hingewiesen, dass eine Ergänzung der\nNichtigkeitsbeschwerde durch einen noch zu bestellenden unentgeltlichen\nRechtsvertreter nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr in Frage kommt\n(Kass.-Nr. AA030147, Erw. II.2). Trotzdem wartete er auch dieses Mal bis zum\nletzten Tag der Frist mit der Einreichung seines Gesuchs um Bestellung eines\nunentgeltlichen Rechtsvertreters zu. Wie bereits ausgeführt, wird zudem im vorliegenden Verfahren keine mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt.\nInsgesamt benötigt der Beschwerdeführer somit für das weitere Kassationsverfah-\n- 5 -\n\nren keinen Rechtsvertreter. Daran ändert auch nichts, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in den letzten Wochen drastisch verschlimmert haben soll (vgl. KG\nact. 1 S. 7). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht zur\nStellungnahme eingeladen wird, stellt sich schliesslich auch das Problem der\nWaffengleichheit nicht (vgl. KG act. 1 S. 8).\n\nb) Trotz Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt es\nsich, über die Frage einer Kaution für das Kassationsverfahren zu entscheiden,\nda heute bereits der Endentscheid gefällt wird.\n\n4. a) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des\nKassationsverfahrens bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über\ndie Klage gegen die Beschwerdegegnerin betreffend Barauszahlung der Altersguthaben II. Säule, allenfalls bis zum diesbezüglichen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (KG act. 1 S. 27). Er werde diese Klage erheben, sobald die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Mandats an\neinen sozialversicherungsrechtlich kundigen Anwalt gegeben seien und sobald\ndas mittlerweile beim Sozialversicherungsgericht anhängige Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gegen den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt betreffend seinen Status als Selbständigerwerbender abgeschlossen sei (KG act. 1\nS. 10). Der Sistierungsantrag sei bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 an\ndie Vorinstanz gestellt, indessen bis heute nicht behandelt worden. Schon damals\nsei das Sistierungsbegehren damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer die Barauszahlung seiner Altersvorsorgegelder II. Säule demnächst einklagen\nwerde. Das Sozialversicherungsgericht werde sich eingehend und mit voller Kognition mit der Rechtmässigkeit der Weigerung der Beschwerdegegnerin, das\nGuthaben auszuzahlen, auseinanderzusetzen haben. Es dränge sich daher auf,\nden Schadenersatz- und Genugtuungsprozess in seiner Gesamtheit, also auch in\nBezug auf die Eintretensfrage, einstweilen zu sistieren, bis das Sozialversicherungsgericht in der Sache einen Entscheid gefällt habe. Würden nämlich das Sozialversicherungsgericht und allenfalls das Eidgenössische Versicherungsgericht\ndie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesetzesverletzungen durch die\nBeschwerdegegnerin bejahen, wäre auch die Verweigerung der unentgeltlichen\n- 6 -\n\nRechtspflege (infolge Aussichtslosigkeit) als rechtswidrig zu qualifizieren. Die\neinstweilige Sistierung sei demnach damit begründbar, dass die kantonale Entscheidinstanz in verfassungswidriger Weise die ordentlich eingebrachten Anträge\nnicht behandelt habe und durch ihre Rechtsverweigerung - weil der Beschwerdeführer sich an die gesetzlichen Fristen zu halten habe - eine Prozesslawine in\nGang gesetzt habe bzw. setzen werde (KG act. 1 S. 28-29).\n\n"}