{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040134_2004-10-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D38B7E6B1057EFF9C1256F4300435CFB_AA040134.pdf", "Checksum": "b1082172c090957b2d9f627fd9cb951d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens - Unentgeltliche Prozessführung - Einstellung (Sistierung) des Verfahrens - Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Kautionspflicht  "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:27", "Checksum": "374827c2662cd0be3d71675c866f1893", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.10.2004 AA040134\nRegeste:\nSchriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens - Unentgeltliche Prozessführung - Einstellung (Sistierung) des Verfahrens - Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Kautionspflicht  \n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040134/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Robert Karrer, Präsident i.V., Hans Michael\nRiemer, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin\nRosmarie Peter\n\nZirkulationsbeschluss vom 22. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nB.,\nKläger und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nS.,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des\nKantons Zürich vom 16. Juni 2004 (HG030070/U/ei)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Am 20. November 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Klage auf Zahlung von Schadenersatz von Fr. 386'777.35 zuzüglich Zins von 5 %, einer Genugtuung von\nFr. 70'000.-- sowie eines vom Richter nach Ermessen zu bestimmenden Schadenersatzes für zukünftige Erwerbsunfähigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Sodann beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Klage begründete er im wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin ihm sein Freizügigkeitsguthaben der\nII. Säule nicht habe auszahlen wollen, obwohl er sich beruflich selbständig gemacht habe. Dadurch seien seine beruflichen Existenzgrundlagen vernichtet worden, er sei in Konkurs gefallen und auch seine Familie sei in Mitleidenschaft gezogen worden (HG act. 2/2). Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 überwies die\n4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das Verfahren an das Handelsgericht (HG\nact. 1).\n\n2. a) Mit Beschluss vom 9. September 2003 wies das Handelsgericht\ndas Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes infolge\nAussichtslosigkeit des Prozesses ab. Dem Beschwerdeführer wurde eine einmal\nerstreckbare Frist bis 1. Oktober 2003 angesetzt, um für die Gerichtskosten und\ndie Prozessentschädigung eine Prozesskaution von Fr. 37'000.-- zu leisten (HG\nact. 17).\n\nb) Die hiegegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 5. März 2004 ab, soweit\ndarauf eingetreten werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde eine einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung eine Prozesskaution von Fr. 37'000.-- bei der Obergerichtskasse zu leisten, unter den im Beschluss des Handelsgerichts vom 9. September\n- 3 -\n\n2003 genannten Bedingungen und Androhungen (Kass.-Nr. AA030147; HG act.\n24).\n\nc) Der Instruktionsrichter des Handelsgerichts erstreckte die genannte\nFrist mit Verfügung vom 3. Mai 2004 letztmals bis 24. Mai 2004 (HG Prot. S. 9 f.).\nMit Beschluss vom 16. Juni 2004 trat das Handelsgericht infolge Nichtbezahlung\nder Kaution auf die Klage nicht ein. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer\nauferlegt. Er wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen handelsgerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und\nFeststellung, dass dieser gegen verschiedene Bestimmungen der EMRK und des\nUNO-Paktes II verstosse, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter Befreiung von der Leistung einer Kaution, und die\nDurchführung eines öffentlichen Verfahrens mit öffentlicher Urteilsverkündung.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Beschluss\nzudem eidgenössische Berufung eingereicht (KG act. 1 S. 10).\n\n5. Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt es sich, sie der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung und der\nVorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO).\n\nII.\n\n1. Nachdem heute bereits der Endentscheid gefällt werden kann, muss\nnicht mehr über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden.\n- 4 -\n\n"}