2004 nachkam (KG act. 16). Ihr ist daher eine ihren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessene Entschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf das (sinngemässe) Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 218.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.