Jedoch scheint ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einige entschädigungspflichtige Aufwendungen hatte, obwohl keine Beschwerdeantwort eingeholt worden war. Zum Einen machte sie mit ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2004 (KG act. 8 und 9) auf die Tatsache des Auszuges des Beschwerdeführers aufmerksam und warf die Frage der Gegenstandslosigkeit auf, zum Anderen wurde sie mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 zur Stellungnahme zu den Kostenund Entschädigungsfolgen aufgefordert, welcher sie mit Eingabe vom 26. Oktober - 8 -