16). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin kann ihr (nachträglich) im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung für das vorgehende Berufungsverfahren zugesprochen werden. Jedoch scheint ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einige entschädigungspflichtige Aufwendungen hatte, obwohl keine Beschwerdeantwort eingeholt worden war.