Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat mit seiner Eingabe vom 26. Oktober 2004 betreffend Stellungnahme zur allfälligen Gegenstandslosigkeit und den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zudem geltend gemacht, es erscheine gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin für ihre vom Beschwerdeführer verursachten Aufwendungen im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren (Information der Klientschaft über die Rechtsmittel, deren Bedeutung und Aussichten etc.) eine pauschale Entschädigung von Fr. 300.-- zuzusprechen (KG act. 16).