6.5 Gemäss § 68 ZPO hat in der Regel jede Partei die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat mit seiner Eingabe vom 26. Oktober 2004 betreffend