6.4 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auch das Gesuch um Kostenbefreiung gestützt auf § 85 ZPO gestellt (KG act. 1, Antrag 4, S. 3). Dieses Begehren ist als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von § 84 ff. ZPO anzusehen. Die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung kann gemäss § 84 ZPO Parteien gewährt werden, welchen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten zu bezahlen, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint.