f) Auf die derart unbestimmt gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift könnte daher aus den obgenannten Gründen gesamthaft nicht eingetreten werden. 6.3 Im vorliegenden Fall sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, welcher mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde voraussichtlich unterlegen wäre, aufzuerlegen. - 7 -