zu belegen gehabt hätte, zu welchen Behauptungen er form- und fristgerecht eine persönliche Befragung beantragt hatte, welche in Verletzung der Bestimmungen über das Beweisverfahren nicht durchgeführt worden wäre. e) Schliesslich ist nicht ersichtlich, welchen Nichtigkeitsgrund der Beschwerdeführer mit einem Hinweis auf ein angebliches weiteres Gerichtsverfahren gegen den Hausverwalter und dessen Anwalt wegen Verleumdung (KG act. 1, S. 2) geltend machen wollte. Darauf wäre nicht weiter einzugehen.