d) Soweit der Beschwerdeführer beanstandete, es sei kein "Parteiverhör" durchgeführt worden, wird einerseits nicht klar, ob er eine Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör während dem Hauptverfahren rügen wollte (was allerdings angesichts der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung mit je zwei Vorträgen der Parteien und der Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu Dupliknoven nicht ersichtlich scheint: vgl. MG Prot. S. 2 - 9), oder ob er das Unterlassen der Durchführung einer persönlichen Befragung im Rahmen eines Beweisverfahrens beanstanden wollte. Diesbezüglich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer darzulegen und mit Aktenzitaten